Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der Expertinnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das "Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leistungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme" verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten.
Hiermit wird eine Entlastung der Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, aber auch eine Entlastung der Vermieter vorgenommen. Diese Entlastung ist aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Höhe der Entlastung erhalten Sie in der Heizkostenabrechnung für die Abrechnungsperiode 2022. Der Betrag wird in der kommenden Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.
Da bei unseren Mietern die Vorauszahlung, nach Fertigstellung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2021, in diesem Zeitraum schon wegen der gestiegenen Erdgas- und Wärmepreise angepasst wurde, weisen wir darauf hin, dass sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG vom Erhöhungsbetrag der Heizkostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, den Erhöhungsbetrag der Vorauszahlung im Dezember 2022 zu zahlen.